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Die sog. Corona-Überbrückungshilfe, die nach den Richtlinien des
Landes NRW für kleine und mittelständische Unternehmen gezahlt wird,
ist jedenfalls bei summarischer Prüfung unpfändbar. Die zur Corona-Soforthilfe
in einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Rechtsprechung ist auch auf
die Corona-Überbrückungshilfe übertragbar, so das Finanzgericht
Münster in einem Beschluss vom 22.10.2020.