| 22.02.2012 Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit |
| Der BFH hat mit seinem Urteil vom 08.12.2011 VI R 18/11 entschieden, dass Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die vom Arbeitgeber allgemein pauschal erbracht werden, nur dann nach § 3 b EStG steuerfrei sind, wenn sie nach übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung gem. § 41 b EStG geleistet werden. Eine solche Einzelabrechnung ist nach Auffassung des BFH grundsätzlich unverzichtbar. Auf diese Abrechnung kann im Einzelfall nur verzichtet werden, wenn die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit zu erbringen und die pauschal gezahlten Zuschläge so bemessen sind, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten auf das Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen. Werden die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nur pauschal abgegolten, ist dadurch weder eine Zurechnung nach tatsächlich geleisteter Arbeit während des begünstigten Zeitraums noch der Höhe nach (prozentual im Verhältnis zum Grundlohn) möglich. Die Steuerfreiheit ist daher nicht gegeben und die gezahlten Zuschläge sind der Lohnsteuer zu unterwerfen. Das Urteil im Volltext |
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| 17.02.2012 Erstattungszinsen steuerpflichtig? |
| In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung hat der BFH Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen als Kapitalerträge i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG geäußert. Diese Regelung ist Ende 2010 eingeführt worden, aber auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden. Die Frage der Zulässigkeit dieser Rückwirkung bedarf nach Auffassung des Gerichts einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren. Aussetzung der Vollziehung wurde daher bewilligt. (Siehe BFH-Beschluss vom 22.12.2011 VIII B 190/11) Der Beschlus im Volltext |
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| 14.02.2012 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung |
| Der BFH hat durch Urteile vom 16.11.2011 VI R 19/11 und VI R 46/10 konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann. Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG). In der Sache VI R 19/11 hatte das Finanzgericht (FG) die Klage abgewiesen, weil stets eine zu erwartende Fahrtzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten erforderlich sei. In der Sache VI R 46/10 hatte das FG der Klage teilweise stattgegeben und bei der Berechnung der Entfernungspauschale eine vom Kläger tatsächlich nicht benutzte Verbindung berücksichtigt, die dem FG offensichtlich verkehrsgünstiger erschien. Der BFH hat nun entschieden, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich ist. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie z. B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o. Ä. in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist (VI R 19/11). In der Entscheidung VI R 46/10 hat der BFH zudem klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden. (BFH-Pressemitteilung vom 08.02.2012) Das Urteil VI R 19/11 im Volltext Das Urteil VI R 46/10 im Volltext |
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| 10.02.2012 Bundesfinanzhof bejaht Verfassungsmäßigkeit der Zuteilung der Identifikationsnummer und der dazu erfolgten Datenspeicherung |
| Der BFH hat mit Urteil vom 18.01.2012 II R 49/10 entschieden, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die darin liegenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Da die Identifikationsnummern den steuerpflichtigen natürlichen Personen anders als die bisherigen Steuernummern auf Dauer und bundeseinheitlich zugeteilt werden, ermöglichen sie deren eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren. Dies dient zum einen dem auch verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und ermöglicht zum anderen einen gewichtigen Abbau von Bürokratie sowohl im Bereich der Steuerverwaltung als auch bei Unternehmen und anderen Stellen. Insbesondere bilden die Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung eine wesentliche Voraussetzung für die Ersetzung der bisherigen Lohnsteuerkarten durch die nunmehr ab dem Jahr 2013 vorgesehenen elektronischen Lohnsteuermerkmale sowie für die Automatisierung von Verfahrensabläufen. Aufgrund der Identifikationsnummer kann zudem die zutreffende und vollständige Erfassung der Alterseinkünfte bei der Einkommensteuer leichter und effektiver geprüft werden. Außerdem kann Missbräuchen bei der Beantragung von Kindergeld sowie beim Abzug von Kapitalertragsteuer entgegengewirkt werden. Der BFH hat einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit ebenfalls verneint. Dies gilt auch hinsichtlich der Neuregelung des Abzugs von Kirchensteuer von Kapitalerträgen, die für nach dem 31.12.2013 zufließende Kapitalerträge vorgesehen ist. Der Steuerpflichtige kann nämlich jederzeit, auch bereits vor diesem Termin, beim BZSt beantragen, dass die Daten über seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft den zum Abzug von Kapitalertragsteuer verpflichteten Stellen nicht mitgeteilt werden (Sperrvermerk). (BFH-Pressemitteilung vom 01.02.2012) Das Urteil im Volltext |
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| 08.02.2012 Neue Beleg- und Buchnachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Übergangsfrist verlängert |
| Die Finanzverwaltung hat die Einführung der sog. Gelangensbestätigung zum Nachweis der Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen von (bisher) Ende März bis zum 30.06.2012 verlängert. Das bedeutet, dass der Nachweis für bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen noch nach der bisherigen Rechtslage geführt werden kann. (Siehe BMF-Schreiben vom 06.02.2012 IV D 3 S 7141/11/10003) |
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| 06.02.2012 Frühjahrsputz im Garten |
| Auch wenn der Winter Deutschland noch fest im Griff hat, sehnen bereits viele den Frühling wieder herbei. Dann werden die Tage merklich länger, die Zugvögel kehren zurück und die Frühjahrsblüher zeigen sich in ihrer Pracht. Sodann beginnt auch die Saison im Grünen und viele schmieden Pläne zur Verschönerung ihres Gartens. Sucht der Steuerzahler sich bei der Gartenneu- oder umgestaltung professionelle Hilfe, beteiligt sich sogar der Fiskus mit einem Steuerbonus daran. Zu beachten ist jedoch, dass maximal 20 % der Aufwendungen und ein Höchstbetrag von 1.200 Euro im Jahr als Steuerbonus gewährt werden. Bei Maximalkosten für Arbeitsleistung und Anfahrt von 6.000 Euro im Jahr wird der Steuerbonus demnach völlig ausgeschöpft. Materialkoten sind hingegen nicht begünstigt. Außerdem wird der Steuerbonus versagt, wenn keine Rechnung vorliegt und der Betrag bar bezahlt wird. Der Bundesfinanzhof in München entschied jüngst sogar, dass auch die erstmalige Anlage des Gartens beispielsweise im Zuge des Neubaus eines Einfamilienhauses steuerlich gefördert wird (Urteil vom 13.07.2011 VI R 61/10). Bislang galt, dass sog. Neubaumaßnahmen, also wenn etwas völlig Neues geschaffen wurde, nicht mit einem Steuerbonus bedacht werden konnten. Nun werden auch solche Leistungen als Handwerkerleistungen steuerlich gefördert, wenn bereits ein Haushalt besteht. Im Urteilsfall musste neben Erd- und Pflanzarbeiten auch eine Stützmauer errichtet werden, damit die Erdmassen nicht wegrutschen. Auch diese Neubaumaßnahme fiel unter die steuerliche Begünstigung für Handwerkerleistungen. (Aus einer Information des Bundes der Steuerzahler e. V. vom 01.02.2012) |
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| 31.01.2012 Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservice |
| Mit Urteil vom 23.11.2011 XI R 6/08 hat der BFH entschieden, dass die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) darstellen, die dem Regelsteuersatz (von derzeit 19 %) unterliegen. Anderes gilt nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist. Die Lieferung von Lebensmittelzubereitungen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (von derzeit 7 %). Die Klägerin betrieb einen Partyservice. Sie lieferte die von ihren Kunden bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus. Sie war der Ansicht, dabei handele es sich um die Lieferung von Speisen zum ermäßigten Steuersatz. Dem folgte der BFH im Anschluss an eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht. Der BFH widersprach u. a. der Auffassung der Klägerin, sie habe lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement geliefert. Standardspeisen sind typischerweise das Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage oder in Abständen z. B. an Imbissständen abgegeben werden. Dies trifft z. B. auf Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites zu, nicht aber auf ein Buffet für 70 Personen mit aufeinander abgestimmten Speisen wie etwa Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs und Forellenfilet mit Sahnemeerrettich, Roastbeef mit Remoulade, gefüllte Tomaten mit Frischkäse, Geflügelsalat mit Rigatoni. Die Abgabe dieser Speisen, die einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil als an Imbissständen abgegebene Speisen aufweisen und deren Zubereitung mehr Arbeit und Sachverstand erfordert, ist nicht als Lieferung anzusehen. (BFH-Pressemitteilung vom 25.01.2012) Das Urteil im Volltext |
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| 27.01.2012 Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit |
| In zwei Urteilen hat der BFH erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden. Für die Berufsgruppen der Hochschullehrer (Urteil vom 27.10.2011 VI R 71/10) und Richter (Urteil vom 08.12.2011 VI R 13/11) bildet danach das Arbeitszimmer (wie bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten abziehen können. Nachdem das Bundesverfassungsgericht das frühere Gesetz gekippt hatte, hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2010 eine Neuregelung geschaffen, die rückwirkend auch in den Streitfällen anwendbar war. Danach können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (diese Erweiterung hatte das Bundesverfassungsgericht eingefordert) oder wenn (wie bisher) das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Der BFH geht davon aus, dass es sich hierbei um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Tatbestände handelt. Ein Abzug nach der ersten Variante (wegen fehlenden Arbeitsplatzes) kam in beiden Streitfällen nicht in Betracht, weil beide Kläger einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten. Aber auch nach der zweiten Variante (Mittelpunkt) blieb den Klägern der Erfolg versagt. Der BFH hat entschieden, dass der Mittelpunkt der gesamten Betätigung wie bisher qualitativ und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen ist. Das gilt jedenfalls, wenn der Steuerpflichtige wie in den Streitfällen lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübt. Danach ist für den Beruf des Hochschullehrers die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend; beide Tätigkeiten können nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist dagegen, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt. (BFH-Pressemitteilung vom 25.01.2012) Das Urteil VI R 71/10 im Volltext Das Urteil VI R 13/11 im Volltext |
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| 24.01.2012 Aufbewahrungspflichten für Buchführungsunterlagen |
| Für Buchführungsunterlagen gelten Aufbewahrungsfristen von sechs und zehn Jahren (§ 147 AO). Beginn der jeweiligen Aufbewahrungsfrist ist der Schluss des Kalenderjahres, in welchem die letzte Eintragung in das Buch getätigt, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Die Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren gilt auch für die Buchhaltungsdaten der betrieblichen EDV. Der Zugriff auf diese Daten muss während des Aufbewahrungszeitraums möglich sein. Bei einem Wechsel des betrieblichen EDV-Systems ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen bzw. die bisherigen Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden. Ist jedoch die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen (§§ 169, 170 AO), so ist die Vernichtung von Unterlagen nicht zulässig. Nachfolgend eine tabellarische Übersicht, welche Unterlagen wie lange aufbewahrt werden müssen: A Abrechnungsunterlagen 10 Jahre Abtretungserklärungen 6 Jahre Änderungsnachweise der EDV-Buchführung 10 Jahre Akkreditive 6 Jahre Aktenvermerke 6 Jahre Angebote mit Auftragsfolge 6 Jahre Angestelltenversicherung (Belege) 10 Jahre Anlagevermögensbücher und -karteien 10 Jahre Anträge auf Arbeitnehmersparzulage 6 Jahre Arbeitsanweisungen für EDV-Buchführung 10 Jahre Ausgangsrechnungen 10 Jahre Außendienstabrechnungen 10 Jahre B Bankbelege 10 Jahre Bankbürgschaften 6 Jahre Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungsträger 10 Jahre Belege, soweit Buchfunktion (Offene-Posten-Buchhaltung) 10 Jahre BAB mit Belegen als Bewertungsunterlagen 10 Jahre Betriebskostenrechnungen 10 Jahre Betriebsprüfungsberichte 6 Jahre Bewertungsunterlagen 10 Jahre Bewirtungsunterlagen 10 Jahre Bilanzen (Jahresbilanzen) 10 Jahre Buchungsbelege 10 Jahre D Darlehensunterlagen (nach Vertragsablauf) 6 Jahre Dauerauftragsunterlagen (nach Vertragsablauf) 10 Jahre Debitorenlisten (soweit Bilanzunterlage) 10 Jahre Depotauszüge (soweit nicht Inventare) 10 Jahre E Einfuhrunterlagen 6 Jahre Eingangsrechnungen 10 Jahre Einheitswertunterlagen 10 Jahre Essenmarkenabrechnungen 6 Jahre Exportunterlagen 6 Jahre F Fahrtkostenerstattungsunterlagen 10 Jahre Finanzberichte 6 Jahre Frachtbriefe 6 Jahre G Gehaltslisten 10 Jahre Geschäftsberichte 10 Jahre Geschäftsbriefe (Ausnahme: Rechnungen/Gutscheine) 6 Jahre Geschenknachweise 6 Jahre Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresrechnung) 10 Jahre Grundbuchauszüge 6 Jahre Grundstücksverzeichnis (soweit Inventar) 10 Jahre Gutschriftsanzeigen 6 Jahre H Handelsbriefe (Ausnahme: Rechnungen/Gutschriften) 6 Jahre Handelsbücher 10 Jahre Handelsregisterauszüge 6 Jahre Hauptabschlussbericht (wenn anstelle der Bilanz) 10 Jahre I Investitionszulage (Unterlagen) 6 Jahre J Jahresabschlusserläuterungen 10 Jahre Journale (Hauptbuch oder Kontokorrent) 10 Jahre K Kalkulationsunterlagen 6 Jahre Kassenberichte 10 Jahre Kassenbücher und -blätter 10 Jahre Kassenzettel 6 Jahre Kontenpläne und Kontenplanänderungen 10 Jahre Kontenregister 10 Jahre Kontoauszüge 10 Jahre Kreditunterlagen (nach Vertragsablauf) 6 Jahre L Lagerbuchführungen 10 Jahre Lieferscheine 10 Jahre Lohnbelege 10 Jahre Lohnkonto 6 Jahre Lohnlisten 6 Jahre M Magnetbänder mit Buchfunktion 10 Jahre Mahnbescheide 6 Jahre Mietunterlagen (nach Vertragsablauf) 6 Jahre N Nachnahmebelege 10 Jahre Nebenbücher 10 Jahre O Organisationsunterlagen der EDV-Buchführung 10 Jahre P Pachtunterlagen (nach Vertragsablauf 6 Jahre Postbankauszüge 10 Jahre Preislisten 6 Jahre Protokolle 6 Jahre Prozessakten 10 Jahre Q Quittungen 10 Jahre R Rechnungen (bei Offene-Posten-Buchhaltung) 10 Jahre Rechnungen (soweit keine Offene-Posten-Buchhaltung) 10 Jahre Reisekostenabrechnungen 10 Jahre Repräsentationsaufwendungen (Unterlagen) 10 Jahre S Sachkonten 10 Jahre Saldenbilanzen 10 Jahre Schadensunterlagen 6 Jahre Scheck- und Wechselunterlagen 6 Jahre Schriftwechsel 6 Jahre Speicherbelegungsplan der EDV-Buchführung 10 Jahre Spendenbescheinigungen 6 Jahre Steuerunterlagen (soweit nicht f. d. FinVerw von Bedeutung) 6 Jahre T Telefonkostennachweise 10 Jahre U Überstundenlisten 6 Jahre V Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen) 10 Jahre Verkaufsbücher 10 Jahre Vermögensverzeichnis 10 Jahre Vermögenswirksame Leistungen (Unterlagen) 6 Jahre Versand- und Frachtunterlagen 6 Jahre Versicherungspolicen 6 Jahre Verträge 6 Jahre W Wareneingangs- und -ausgangsbücher 10 Jahre Wechsel 10 Jahre Z Zahlungsanweisungen 10 Jahre Zollbelege 6 Jahre Zwischenbilanz (Gesellschafterwechsel / Umstellung d. Wj.) 10 Jahre |
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| 19.01.2012 Kosten für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen |
| Der 6. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.10.2011 (Az.: 6 K 1880/10) entschieden, dass Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Er hat die Klage eines Ehepaars abgewiesen, das Kosten für die Adoption eines Kindes in Höhe von 8.560 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hatte. Die Kläger können aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen und lehnen aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ab. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, müsse das auch für Adoptionskosten gelten. Das Gericht argumentiert, Adoptionskosten erfolgen nicht zwangsläufig. Im Unterschied zur künstlichen Befruchtung liege in Fällen der Adoption auch keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor. Der 6. Senat hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Kläger haben inzwischen auch Revision eingelegt (Az. beim BFH: VI R 60/11). (Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg vom 11.01.2012) |
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| 16.01.2012 Steueranmeldungen rechtzeitig abgeben! |
| Härtere Zeiten drohen Unternehmern, die ihre regelmäßigen Steueranmeldungen, etwa bei der Umsatzsteuer oder Lohnsteuer, nicht rechtzeitig abgeben. Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie (namentlich AStBV, hier Nr. 132 Abs. 1 - Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2012) für die Finanzämter sollen künftig solche verspäteten Erklärungen sogleich an die Strafsachenstelle zugeleitet werden. Damit droht für viele Steuerpflichtige eine erhebliche Eskalation des Steuerverfahrens. Zwar stellte auch bisher eine verzögerte Abgabe einer Steuererklärung nach allgemeiner Meinung eine Steuerhinterziehung auf Zeit dar. Dies gilt unverändert aber nur, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich die Zahlung durch Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Frist verzögert. In vielen Fällen beruht aber die Verspätung auf anderen Gründen, wie Krankheit, fehlenden Unterlagen oder schlichtweg Vergessen. In diesem Sinne verzichtete eine frühere Version der genannten Anweisung (AStBV 2009) ausdrücklich auf die automatische Einschaltung der Straf- und Bußgeldstelle, sofern Steueranmeldungen im Finanzamt nicht rechtzeitig eingingen. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. vom 09.01.2012) |
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| 11.01.2012 Einsprüche gegen die Höhe des Zinssatzes bei Vollverzinsung werden zurückgewiesen |
| Die Finanzverwaltung hat Einsprüche gegen die Festsetzung der Zinsen nach § 233a AO per Allgemeinverfügung zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verstoße gegen das Grundgesetz. Gegen diese Allgemeinverfügung kann nur Klage erhoben werden; ein Einspruch ist ausgeschlossen. (Siehe gleichlautende Ländererlasse vom 09.01.2012) |
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| 10.01.2012 Wieder Musterverfahren zu den Ausbildungskosten anhängig |
| Um die Möglichkeit, Kosten der Erstausbildung oder des Erststudiums unbeschränkt als Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend zu machen, wird einmal mehr vor Gericht gestritten. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. hin und empfiehlt allen ebenfalls Betroffenen, derartige Kosten weiterhin in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Dies ist für die vergangenen vier Veranlagungszeiträume möglich; anderenfalls droht Festsetzungsverjährung. Erst im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber nach einem positiven und öffentlich viel beachteten Urteil des Bundesfinanzhofs die Einschränkung eines solchen Abzugs zementiert. Danach werden Erstausbildungskosten, wie für eine Lehre oder das Bachelorstudium, bis maximal 4.000 Euro bzw. ab 2012 6.000 Euro lediglich als Sonderausgaben anerkannt. Damit ist es Auszubildenden verwehrt, derartige Kosten über mehrere Jahre ohne Einkommen anzusammeln. Der Kläger im zu Grunde liegenden Fall (Az. 10 K 4245/11) - einmal mehr ein Pilot mit zuvor kostspieliger Ausbildung - begehrt vom Finanzgericht Baden-Württemberg eine frühzeitige Vorlage zum Bundesverfassungsgericht. Für alle anderen Rechtsschutzsuchenden gilt bis dahin: Um den Ausgang dieser Klage abwarten zu können, muss im Einspruchsverfahren ein Ruhen ihres Verfahrens ausdrücklich beantragt werden. (Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. vom 02.01.2012) |
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| 05.01.2012 Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte |
| Mit Urteil vom 06.10.2011 VI R 56/10 hat der BFH entschieden, dass die 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, der als Arbeitslohn zu erfassen ist. Der Vorteil ist entweder anhand des Fahrtenbuchs oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, nach der 1 %-Regelung zu bewerten. Im Streitfall standen dem Kläger, der in einem Autohaus als Verkäufer beschäftigt ist, Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Darüber hinaus durfte er diese Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Ein Fahrtenbuch führte der Kläger nicht. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die 1 %-Regelung anzuwenden sei. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Auf die Revision des Klägers hat der BFH nun die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Die Nutzung eines Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist, so der BFH, keine private Nutzung, denn der Gesetzgeber hat diese Fahrten in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG der Erwerbssphäre zugeordnet. Das FG muss nun noch prüfen, ob die Fahrzeuge dem Kläger darüber hinaus auch zu privaten Zwecken überlassen waren. (BFH-Pressemitteilung vom 28.12.2011) Das Urteil im Volltext |
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| 03.01.2012 Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage |
| Der BFH hat mit Urteil vom 16.11.2011 X R 18/09 entschieden, dass Betriebsinhaber, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, verpflichtet sind, der Einkommensteuererklärung (seit 2005) eine Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beizufügen. Dieser Vordruck - von der Finanzverwaltung als Anlage EÜR bezeichnet - sieht eine standardisierte Aufschlüsselung der Betriebseinnahmen und -ausgaben vor, die zu besseren Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten führen soll. Geklagt hatte ein Schmied. Er hatte seiner Steuererklärung die von einem großen deutschen Buchführungsunternehmen erstellte Gewinnermittlung beigefügt und argumentiert, zu mehr sei er nicht verpflichtet. Die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR ist nicht im Einkommensteuergesetz geregelt, sondern in § 60 Abs. 4 EStDV. Das Finanzgericht hatte der Klage stattgegeben. Es sei nicht ausreichend, dass nur der Verordnungsgeber, nicht aber der Parlamentsgesetzgeber tätig geworden war. Die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR sei daher nicht wirksam begründet worden. Dem ist der BFH nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung konnte die Pflicht wirksam durch eine Rechtsverordnung begründet werden. Insbesondere besteht dafür in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Nach dieser Vorschrift können Rechtsverordnungen über die Unterlagen, die den Einkommensteuererklärungen beizufügen sind, erlassen werden, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist. Beide Zwecke sind hier erfüllt. Die Standardisierung führt zu besseren Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten der Finanzverwaltung und trägt damit zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei. Auch bewirkt die Standardisierung zumindest im Bereich der Finanzverwaltung eine Vereinfachung des Verfahrens. Die Entscheidung zur Einführung der Anlage EÜR ist nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber hätte getroffen werden dürfen. (BFH-Pressemitteilung vom 21.12.2011) Das Urteil im Volltext |
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| 29.12.2011 Keine Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Nicht-Anwendung des BFH-Urteils vom 12.05.2011 |
| Mit Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10 hat der BFH entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Urteil des BFH vom 12.05.2011 ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Nach der langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs galt bislang in Übereinstimmung mit der Verwaltungsauffassung, dass Kosten von Zivilprozessen regelmäßig nicht zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen kam nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Mit seiner neuen Entscheidung hat der BFH seine Rechtsauffassung geändert und lässt den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen dann zu, wenn die Prozessführung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten stehen der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung. Betroffen von dieser neuen Rechtsprechung ist eine erhebliche Anzahl von Fällen. Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließt, können daher grundsätzlich Prozesskosten auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. (Auszug aus BMF-Schreiben vom 20.12.2011 IV C 4 S 2284/07) |
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| 27.12.2011 Termine und Fristen zum 31.12.2011 beachten! |
| Arbeitnehmer und Rentner müssen auf folgende Termine und Fristen zum 31.12.2011 (sog. Ausschlussfristen) achten, um ihre Ansprüche nicht unwiderruflich zu verlieren: 1. Zum Jahresende endet die vierjährige Frist für die freiwillige Abgabe der Einkommensteuererklärung 2007 (Antragsveranlagung). Die freiwillige Abgabe betrifft meist Arbeitnehmer mit der Lohnsteuerklasse I und Verheiratete mit den Steuerklassen IV und IV. Bei größeren Lohnschwankungen im Laufe des Jahres, bei Lohnunterschieden zwischen Ehegatten und bei absetzbaren Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und haushaltsnahen Dienstleistungen ist regelmäßig mit einer Steuererstattung zu rechnen. 2. Bei vermögenswirksamen Leistungen kann die Arbeitnehmer-Sparzulage für 2007 ebenfalls noch bis zum 31.12.2011 beantragt werden. Der Antrag erfolgt meist zusammen mit der Einkommensteuererklärung, kann aber auch separat gestellt werden. 3. Bausparer können den Antrag auf Wohnungsbauprämie für das Jahr 2009 nur noch bis zum Ende des Jahres 2011 abgeben. Für später eingehende Anträge entfällt der Anspruch unwiderruflich. 4. Der Antrag auf Altersvorsorgezulage für das Jahr 2009 bei einem Altersvorsorgevertrag ("Riesterrente") kann ebenfalls nur noch zum 31.12.2011 gestellt werden. Sofern kein Dauerzulagenantrag existiert, entfallen auch hier die Ansprüche, wenn der Antrag nach dem 31.12.2011 eingeht. (Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 21.12.2011) |
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| 23.12.2011 Neue Sachbezugswerte ab 2012 |
| Die Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (BGBl 2011 I S. 2453) sieht u. a. eine Anhebung der lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sachbezugswerte vor. Danach beträgt der Wert der freien (Voll-)Verpflegung ab dem 01.01.2012 insgesamt 219 EUR (bis 2011: 217 EUR) monatlich. Der Betrag verteilt sich wie folgt: Frühstück: 47 EUR Mittag-/Abendessen (jeweils): 86 EUR monatlich. Für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten z. B. in der Betriebskantine, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer abgibt, ergibt sich somit ein Wert von 2,87 EUR (Mittag- oder Abendessen) bzw. von 1,57 EUR (Frühstück) pro Mahlzeit. Zahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert. (Siehe dazu auch BMF-Schreiben vom 15.12.2011 - IV C 5 - S 2334/11/10005) |
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| 20.12.2011 Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung |
| Der BFH hat in seinen Urteilen zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten vom 09.06.2011 VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09 entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann (Rechtsprechungsänderung). In Fällen, in denen bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, ist die Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen; für die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden. Die Grundsätze der Urteile sind in allen offenen Fällen allgemein anzuwenden. Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ist bei der Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte sowie der Anwendung des R 9.4 Abs. 3 LStR bis zu einer gesetzlichen Neuregelung unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes zu beachten: In der Regel ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen - einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder - in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers arbeitstäglich, je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (Prognoseentscheidung). Wird im Einzelfall hiervon abweichend geltend gemacht, dass entsprechend den Grundsätzen der oben genannten Entscheidungen des BFH eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, ist dies anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. (Auszug aus BMF-Schreiben vom 15.12.2011 IV C 5 S 2353/11/10010) |
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| 16.12.2011 Zeitliche Grenze für die Dokumentation der beabsichtigten unternehmerischen Nutzung bei sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gebäuden |
| Mit Urteil vom 07.07.2011 V R 21/10 hat der BFH entschieden, dass die Vorsteuer aus den Baukosten für ein gemischt genutztes Gebäude nur abgezogen werden kann, wenn der Bauherr zeitnah entschieden und dokumentiert hat, in welchem Umfang das Gebäude unternehmerisch genutzt werden soll. Maßgeblich ist die gesetzliche Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Erklärung (31. Mai des Folgejahres). Eine danach getroffene oder dokumentierte Entscheidung kann nicht mehr berücksichtigt werden. Mit diesem Urteil, das nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden ist, hat der BFH seine Rechtsprechung zur Einschränkung des Vorsteuerabzugs aufgrund des sog. Seeling-Modells (vgl. Pressemitteilung Nr. 82 vom 12.10.2011 zu V R 41/09 und V R 42/09) bestätigt und ergänzt. Der unternehmerisch tätige Kläger errichtete von Sommer 2007 bis Januar 2008 ein Einfamilienhaus, das er danach mit seiner Familie bezog und teilweise für sein Unternehmen nutzte. In seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das dritte und vierte Quartal 2007 und das erste Quartal 2008 machte er keine Vorsteuern aus den Baukosten geltend. Erst am 05.06.2008 reichte er bei dem Finanzamt (FA) berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein und machte darin den Vorsteuerabzug geltend. Das FA lehnte dies ab; Klage und Revision hatten keinen Erfolg. Der BFH hat zunächst die Grundsätze des Urteils V R 42/09 bestätigt, wonach die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren ist. Das gilt auch für den - in der Praxis bedeutsamen - Vorgang einer sich u. U. über mehrere Jahre erstreckenden Gebäudeherstellung. Das bedeutet: Auch wenn die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung im Rahmen einer Umsatzsteuer-Voranmeldung zunächst unterblieben ist, ermöglicht der BFH dem Unternehmer eine Korrektur im Rahmen der Jahressteuererklärung. Insoweit hat der Unternehmer allerdings die für die Jahresfestsetzung maßgebende Dokumentationsfrist (31. Mai des Folgejahres) zu beachten. Da der Kläger die Zuordnung des Gebäudes zu seinem Unternehmensvermögen erst nach Ablauf der Dokumentationsfrist vorgenommen hatte, konnte seinem Klagebegehren nicht entsprochen werden. (BFH-Pressemitteilung vom 07.12.2011) Das Urteil im Volltext |
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| 13.12.2011 Steuerfreie Zigaretten für Familienangehörige |
| Nach dem Beschluss des BFH vom 08.09.2011 VII R 59/10 ist ein tabaksteuerfreier Eigenbedarf auch gegeben, wenn eine Privatperson in einem anderen Mitgliedstaat Zigaretten erwirbt, in das Steuergebiet verbringt und an Familienangehörige verschenkt. Von der deutschen Tabaksteuer befreit sind in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union versteuerte Zigaretten, die Privatpersonen in diesem Mitgliedstaat für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet verbringen. Diese Regelung ist eine Errungenschaft des Binnenmarktes, der am 01.01.1993 mit dem Wegfall der Grenzkontrollen verwirklicht worden ist. Wer als Privatperson verbrauchsteuerpflichtige Waren, wie z.B. Zigaretten, Spirituosen oder Schaumweine, in einem anderen Mitgliedstaat einkauft, kann diese Waren steuerfrei in Deutschland verbrauchen. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben der Verbrauchsteuersystemrichtlinie setzt die Steuerfreiheit im Bestimmungsland lediglich voraus, dass die Waren für den Eigenbedarf erworben und selbst befördert werden. In dem vom BFH entschiedenen Streitfall waren die Großeltern und der Vater der Klägerin sowie die Klägerin selbst nach Polen gefahren, wo jedes Familienmitglied eine Stange Zigaretten einkaufte. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland schenkten die Großeltern und der Vater ihre Zigaretten der Klägerin. Auf der Heimreise geriet diese in eine mobile Zollkontrolle. Mit der Begründung, die Zigaretten seien in Polen nicht für den Eigenbedarf erworben worden und folglich in Deutschland zu versteuern, stellte der Zoll einen Großteil der Zigaretten sicher. Der BFH hat sich der Verwaltungsauffassung jedoch nicht angeschlossen. Er urteilte, dass auch derjenige seinen Eigenbedarf deckt, der aus eigenem Entschluss Geschenke für nahe Familienangehörige einkauft. Das Steuerprivileg steht demnach nicht nur Rauchern zu, die sich für den eigenen Bedarf in anderen Mitgliedstaaten mit billigen Zigaretten eindecken. In den Genuss der steuerlichen Vorteile des Binnenmarkts kommen auch beschenkte Angehörige. Auch wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren für Familienmitglieder bestimmt sind, ändert dieser Umstand nichts am persönlichen Charakter des Erwerbs. Wird der Transport nicht selbst durchgeführt, sondern ein Transportunternehmen mit der Beförderung beauftragt, entfällt allerdings die Steuerfreiheit. Denn in diesen Fällen fehlt es an der Voraussetzung des Selbstverbringens. (BFH-Pressemitteilung vom 30.11.2011) Das Urteil im Volltext |
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| 09.12.2011 Kindergeld: Semestergebühren sind insgesamt als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen abziehbar |
| Mit Urteil vom 22.09.2011 III R 38/08 hat der BFH entschieden, dass die zur Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichtenden Semestergebühren keine Mischkosten darstellen, sondern grundsätzlich insgesamt als abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf zu qualifizieren sind, auch wenn der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile (z. B. Semesterticket) erlangt. In dem vom BFH entschiedenen Fall begehrte der Kläger für seinen an der Universität studierenden Sohn Kindergeld. Die beklagte Familienkasse lehnte dies ab, weil die vom Sohn erzielten Einkünfte den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag überschritten hätten. Dabei ließ die Familienkasse die vom Sohn bezahlten Semestergebühren, die zur Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichten waren, nicht zum Abzug zu. Die hiergegen beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG meinte, die Semestergebühren seien insgesamt als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abziehbar, so dass die Einkünfte des Sohnes nicht über dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag lägen. Dieser Ansicht folgte der BFH. Er lehnte die Auffassung der Verwaltung ab, wonach die Semestergebühren als Mischkosten zu beurteilen seien und darin enthaltene Einzelpositionen nur dann abgezogen werden könnten, wenn die erhebende Institution diese getrennt ausweise. Die Semestergebühren stellten - so der BFH - insgesamt ausbildungsbedingte Mehraufwendungen dar, weil der Studierende diese Gebühren, wolle er sein Studium aufnehmen oder fortsetzen, in voller Höhe zwingend entrichten müsse. Es liege auch insoweit keine schädliche private Mitveranlassung vor, als der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile (z.B. Semesterticket) erlange. Maßgeblich hierfür sei, dass der Studierende nicht frei über den Erwerb solcher mit der Semestergebühr entgoltener Leistungen entscheiden könne. Schließlich stehe dem Abzug der Kosten für ein in der Semestergebühr enthaltenes Semesterticket auch nicht entgegen, dass die Kosten des Studierenden für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Universität bereits mit den Sätzen der Entfernungspauschale berücksichtigt würden. Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale greife nicht ein, weil die Aufwendungen für ein über die Semestergebühr erhaltenes Semesterticket nicht durch die Fahrten zwischen Wohnung und Universität veranlasst seien. (BFH-Pressemitteilung vom 30.11.2011) Das Urteil im Volltext |
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| 08.12.2011 Kabinett beschließt Gesetz zum Abbau der kalten Progression |
| Mit dem heute vom Kabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression wird der Beschluss des Koalitionsausschusses vom 06.11.2011 umgesetzt, die Bürgerinnen und Bürger in den Jahren 2013 und 2014 von Wirkungen der kalten Progression zu entlasten. Das Gesetz wird 2013 und 2014 in zwei Schritten umgesetzt und umfasst folgende Eckpunkte: Der Grundfreibetrag wird bis 2014 um insgesamt 350 Euro bzw. 4,4 % auf 8.354 Euro angehoben. Die Anhebung erfolgt in zwei Schritten: zum 01.01.2013 um 126 Euro und zum 01.01.2014 um weitere 224 Euro. Die Höhe des Grundfreibetrages wird künftig alle zwei Jahre überprüft, damit er nicht unter das Existenzminimum sinkt. Der Tarifverlauf wird bis 2014 ebenfalls um insgesamt 4,4 % angepasst. Denn jedes Einkommen soll genau um den Betrag entlastet werden, um den es durch die kalte Progression belastet wird. Die Bundesregierung wird künftig alle zwei Jahre überprüfen, wie die kalte Progression wirkt und ob nachgesteuert werden muss. Grundfreibetrag und Tarifverlauf können daraufhin entsprechend angepasst werden. (Auszug aus einer Information des Bundesministeriums der Finanzen vom 07.12.2011) |
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| 07.12.2011 Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer verfassungswidrig? |
| Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es den allgemeinen Gleichheitssatz und die Grundsätze rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes verletzt, dass die Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens weder die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag mindert noch ein Anspruch auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens besteht (Beschluss vom 10.08.2011 I R 39/10). Bis Ende 2000 wurden die von Kapitalgesellschaften einbehaltenen und nicht ausgeschütteten Gewinne mit (zuletzt) 40 % besteuert. Zusätzlich wurde hierauf der Solidaritätszuschlag erhoben. Wurde der Gewinn später ausgeschüttet, reduzierte sich die Körperschaftsteuer auf (zuletzt) 30 % und der Solidaritätszuschlag minderte sich. Ab 2001 löste das sog. Halbeinkünfteverfahren das Anrechnungsverfahren ab. Die Gewinne der Körperschaften werden seither nur noch mit einem einheitlichen Körperschaftsteuersatz von zunächst 25 % und nunmehr 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag belastet. Damit den Kapitalgesellschaften ihr Körperschaftsteuerminderungspotential erhalten bleibt, wurde das Ende 2000 mit Thesaurierungssteuer belastete verwendbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften in ein Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt, das während einer Übergangszeit von ursprünglich 15 Jahren (später 18 Jahren) unter grundsätzlicher Beibehaltung des bisherigen Anrechnungsverfahrens abgebaut werden konnte. Beschlossen die Kapitalgesellschaften die Ausschüttung dieses Kapitals, verringerte sich zugleich die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag. Mit Wirkung ab 2007 änderte sich das Gesetz. Die Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens wurde aus dem Veranlagungsverfahren gelöst. Die Körperschaften haben nunmehr innerhalb eines Auszahlungszeitraumes von 2008 bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen. Auf den Solidaritätszuschlag wirkt sich dies im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage nicht mehr aus. Letzteres ist nach Auffassung des BFH verfassungswidrig. Es würden diejenigen Steuerpflichtigen benachteiligt, die im Vertrauen auf die ursprüngliche Regelung davon abgesehen hätten, durch Gewinnausschüttungen ihr Körperschaftsteuerguthaben anzufordern. Ein sachlicher Grund für diese Benachteiligung sei nicht ersichtlich. Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe für die Änderung des Körperschaftsteuergesetzes - Missbrauchsabwehr, Verwaltungsvereinfachung, Vorhersehbarkeit der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte - rechtfertigten die nachteilige Änderung für den Solidaritätszuschlag nicht. Bestätige der Gesetzgeber durch eine bestimmte Regelung für einen Übergangszeitraumes die Fortdauer des bisherigen Rechts, setze er einen besonderen Vertrauenstatbestand. Eine Änderung dieser Regelung zu Lasten der Steuerpflichtigen sei nur zulässig, wenn erhebliche Gründe des Gemeinwohls dies geböten. Solche Gründe seien nicht ersichtlich. Diese Entscheidung ist für alle Kapitalgesellschaften bedeutsam, die Ende 2006 aus der Zeit des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens noch über ein Körperschaftsteuerguthaben verfügen. (BFH-Pressemitteilung vom 30.11.2011) Das Urteil im Volltext |
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| 05.12.2011 Die elektronische Lohnsteuerkarte startet erst 2013 |
| Der Start der elektronischen Lohnsteuerkarte wurde wegen unerwarteter technischer Probleme bundesweit um ein Jahr auf den 01.01.2013 verschoben. Gründe hierfür sind Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens. Die Papierlohnsteuerkarte gilt länger Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und Freibeträge) gelten bis zum Start des Verfahrens, also auch für das Jahr 2012, weiter. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer - wie bisher auch - dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011 aushändigen. Was passiert, wenn sich nichts geändert hat? Haben sich gegenüber den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 keine Änderungen ergeben, muss nichts weiter veranlasst werden. Der Arbeitgeber wird dann weiterhin auf Basis dieser Verhältnisse den Lohnsteuerabzug vornehmen. Was ist zu tun, wenn die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte oder der Ersatzbescheinigung nicht mehr aktuell sind? Stimmen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht mehr (z. B. zu günstige Steuerklasse oder zu hohe Zahl der Kinderfreibeträge), muss der Arbeitnehmer diese beim Finanzamt ändern lassen. Er erhält dort auf Antrag einen Ausdruck der geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale oder eine neue Ersatzbescheinigung und legt diese seinem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug vor. Wie wird der Arbeitgeber über Änderungen ab 2012 informiert? Nur wenn dem Arbeitgeber die aktuellen Informationen vorliegen, kann er die Lohnsteuer richtig berechnen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Arbeitgeber zu informieren. Die Finanzämter empfehlen: Grundsätzlich kann das im Herbst 2011 versandte Informationsschreiben des Finanzamts über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (ELStAM) ab 01.01.2012 dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses vorgelegt werden. Wichtig ist, zuvor zu prüfen, ob die darin enthaltenen Angaben richtig sind. Ferner ist zu beachten, dass das Informationsschreiben - mit Ausnahme des Pauschbetrages für behinderte Menschen und für Hinterbliebene - keinen Freibetrag ausweist. Stimmen diese Angaben im vorgenannten Informationsschreiben nicht oder soll ab 2012 ein neu beantragter Freibetrag berücksichtigt werden, sollte dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses ein Ausdruck der ab 2012 gültigen ELStAM vorgelegt werden. Sofern dieser nicht vorliegt, wird er vom zuständigen Finanzamt auf Antrag ausgestellt. Sofern in 2012 ein unzutreffender Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde, kann dies im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2012 korrigiert werden. Für alle Berufseinsteiger stellt das Finanzamt bis zum Start des elektronischen Verfahrens - wie bisher - auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Diese ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Die Vereinfachungsregelung für Auszubildende gilt auch im Kalenderjahr 2012. Das bedeutet: Ledige Auszubildende, die im Kalenderjahr 2012 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen, benötigen keine Ersatzbescheinigung. Der Ausbildungsbetrieb kann die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I berechnen, wenn der Auszubildende seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Für Auszubildende, für die im Jahr 2011 die Vereinfachungsregelung bereits angewandt wurde, gilt diese weiterhin. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 02.12.2011) |
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| 02.12.2011 Steuerbescheide mit Erstattungszinsen offenhalten |
| Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. empfiehlt, fortan gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen mit einem Einspruch vorzugehen. Hintergrund: Der Fiskus verzinst Steuererstattungen, wenn der Bescheid später als 15 Monate nach Ende des Veranlagungszeitraums erlassen wird (für 2010 also mit Ablauf des 31. März 2012). Nach Ansicht der Finanzverwaltung unterliegen diese Zinsen der Abgeltungsteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuern. Zwar hatte der Bundesfinanzhof im vergangenen Jahr zum Vorteil der Steuerpflichtigen entschieden, dass Erstattungszinsen in keinem Fall steuerbar seien. Der Gesetzgeber hat daraufhin eilig mit einem Nichtanwendungsgesetz reagiert, das die Steuerpflicht doch wieder klarstellen soll. Unter den Finanzgerichten in Deutschland herrscht nun Uneinigkeit, ob diese Reparatur gelungen ist, zuletzt zweifelte das FG Münster (Az. 2 V 913/11). Ferner äußern Kritiker verfassungsrechtliche Zweifel, weil das Gesetz sogar rückwirkend in Kraft trat. Angesichts dieser verwirrenden Rechtslage sollten Bürger und Unternehmen ihre Steuerbescheide bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs mit einem Rechtsbehelf offenhalten. Anderenfalls ist eine nachträgliche Korrektur nicht mehr möglich. (Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. vom 29.11.2011) |
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| 30.11.2011 Kein Werbungskostenabzug für Ausbildungskosten |
| Entgegen den BFH-Urteilen VI R 38/10 und VI R 7/10 vom 28.07.2011 hat der Gesetzgeber durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) beschlossen, dass Erstausbildungs- und studienkosten nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar sind. Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium sind daher auch in Zukunft lediglich als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Der Sonderausgabenabzug wurde allerdings ab dem Veranlagungszeitraum 2012 von 4.000 Euro auf 6.000 Euro angehoben. Weiterhin als Werbungskosten abzugsfähig bleiben Aufwendungen, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. |
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| 28.11.2011 Anpassung von Mietverträgen bei Vermietung an Angehörige zum 01.01.2012 |
| Nach Rechtslage bis zum 31.12.2011 wird die vergünstigte Vermietung an Angehörige steuerrechtlich nur dann vollumfänglich anerkannt, wenn die Miete mindestens 75 % bzw. bei positiver Überschussprognose, mindestens 56 % der ortsüblichen Miete beträgt. Aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (BGBl 2011 I S. 2131) wurde diese Grenze ab dem 01.01.2012 auf einheitlich 66 % festgelegt und es kommt hier nicht mehr auf eine positive Überschussprognose an. Bei der Vermietung an Angehörige sollten aufgrund der Gesetzesänderung mit Beginn des neuen Jahres insbesondere Mietverträge angepasst werden, bei denen die Miete zurzeit zwischen 56 % und 66 % der ortsüblichen Miete liegt, um den ungekürzten Werbungskostenabzug zu erhalten. |
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| 25.11.2011 Depots und Konten bei verschiedenen Banken: Anforderung einer Verlustbescheinigung bis zum 15.12.2011 möglich |
| Die Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 hat einen neuen, jährlichen Stichtag gebracht: den 15. Dezember eines jeden Jahres. Bis zu diesem Stichtag kann der Anleger bei seiner inländischen Depotbank beantragen, ihm über nicht ausgeglichene Verluste eine sog. Verlustbescheinigung auszustellen. Nur so lassen sich Verluste bei der Bank A mit Gewinnen bei der Bank B verrechnen. Bis zur Einführung der Abgeltungssteuer (also vor 2009) konnten Anleger ihre Gewinne und Verluste aus Kapitaleinkünften in der Einkommensteuererklärung miteinander verrechnen. Dies erledigen nun in der Regel die Banken. Derjenige, der alle Depots und Konten bei einer Bank führt, braucht deshalb grundsätzlich nichts zu veranlassen. Anders ist die Situation für diejenigen, die Depots und Konten bei mehreren Banken unterhalten. Werden bei der Bank B in 2011 Gewinne realisiert, während bei der Bank A Verluste entstanden sind, sollte man bis zum 15.12.2011 einen unwiderruflichen Antrag an die Bank A richten, diesen Verlust zu bescheinigen. So kann in der Einkommensteuererklärung 2011 der Verlust bei der einen mit dem Gewinn bei der anderen Bank verrechnet werden. Ohne Verlustbescheinigung gehen Verluste zwar nicht verloren, denn die Bank A trägt die erlittenen Verluste automatisch auf das nächste Jahr vor, aber die Verrechnung mit Gewinnen bei der Bank B kann dann für den Veranlagungszeitraum 2011 nicht erfolgen. Diese Gewinne werden dann ohne Verlustverrechnung voll versteuert. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 10.11.2011) |
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| 22.11.2011 Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 01.07.2011 |
| Durch Art. 5 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I S. 2131) sind rückwirkend zum 01.07.2011 die umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen für die elektronische Übermittlung von Rechnungen deutlich reduziert worden. Der Rechnungsaussteller ist nunmehr vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsempfängers zur elektronischen Übermittlung der Rechnung frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er elektronische Rechnungen übermittelt (z. B. per E-Mail). Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung können durch jegliches innerbetriebliches Kontrollverfahren gewährleistet werden, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Leistung und Rechnung herstellen kann. Die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung oder eines elektronischen Datenaustauschverfahrens (EDI) ist für die elektronische Übermittlung einer Rechnung nur noch optional und nicht mehr verpflichtend. Es ist vorgesehen, ein einführendes BMF-Schreiben zur Anwendung der Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung zu veröffentlichen. (Information des Bundesministeriums der Finanzen) |
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| 18.11.2011 Bundesfinanzhof prüft Verfassungsmäßigkeit der ab 01.01.2009 geltenden Erbschaftsteuer |
| Der BFH hat mit Beschluss vom 05.10.2011 das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren II R 9/11 beizutreten. Dem Verfahren liegt die Besteuerung eines Erbanfalls im Jahre 2009 zugrunde. Der Kläger war zu 1/4 Miterbe seines Onkels. Im Nachlass befanden sich Guthaben bei Kreditinstituten und ein Steuererstattungsanspruch. Der Wert des auf den Kläger entfallenden Anteils am Nachlass belief sich auf 51.266 Euro. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 20.000 Euro und eines Steuersatzes von 30 % setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer in Höhe von 9.360 Euro fest. In dem Verfahren muss entschieden werden, ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u. a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte) verfassungsgemäß ist und ob § 19 Abs. 1 i. V. m. §§ 13a und 13b ErbStG in der auf den 01.01.2009 zurückwirkenden Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil die §§ 13a und 13b ErbStG es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen (gewerblich geprägte Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft) die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen. (BFH-Pressemitteilung vom 16.11.2011) Das Verfahren II R 9/11 im Volltext |
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| 16.11.2011 Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt ab 2012 |
| Wie bekannt geworden ist, hat das Bundeskabinett beschlossen, den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2012 von bisher 19,9 % auf 19,6 % herabzusetzen (siehe Beitragssatzverordnung 2012; Bundesrats-Drucksache 731/11). |
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| 11.11.2011 Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage |
| Der BFH hat sich in drei Urteilen vom 19.07.2011 grundsätzlich zu den Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie geäußert. Danach ist ein (privater) Betreiber einer PV-Anlage, der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert, insoweit umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Er ist damit grundsätzlich zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer aus Aufwendungen berechtigt, die mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen. Der BFH hatte über folgende Sachverhalte zu entscheiden: Ein (privater) Stromerzeuger installierte eine PV-Anlage auf dem Dach eines anderweitig nicht genutzten (leerstehenden) Schuppens. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens nur teilweise beanspruchen, nämlich nur insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerisch nutzt. Voraussetzung ist allerdings, dass diese unternehmerische Nutzung des Schuppens mindestens 10 % der Gesamtnutzung beträgt. Denn nach dem Umsatzsteuergesetz gilt die Lieferung eines Gegenstands (hier: Schuppens), den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt (sog. unternehmerische Mindestnutzung), als nicht für das Unternehmen ausgeführt (Az. XI R 29/09). Ein (privater) Stromerzeuger installierte eine PV-Anlage auf dem Dach eines Carports, den er zum Unterstellen eines privat genutzten PKW verwendete. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Carport insgesamt seinem Stromerzeugungs-Unternehmen zuordnen. Er war nach damaliger Rechtslage zwar in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carports berechtigt, falls die unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 % betrug, musste dann aber die private Verwendung des Carports als sog. unentgeltliche Wertabgabe versteuern (Az. XI R 21/10). Es ist darauf hinzuweisen, dass nach einer am 01.01.2011 in Kraft getretenen Änderung des UStG der Vorsteuerabzug in derartigen Fällen nur noch teilweise möglich ist. Nach § 15 Abs. 1b UStG ist der Vorsteuerabzug u.a. für Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeschlossen, soweit diese nicht auf die unternehmerische Verwendung eines Gebäudes entfallen. Ein (privater) Stromerzeuger ließ das Dach einer schon vorhandenen, anderweitig nicht genutzten (leerstehenden) Scheune neu eindecken und installierte sodann eine PV-Anlage auf dem Dach. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches nur teilweise beanspruchen, nämlich nur insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerischen nutzt. Hier gilt die 10 %-Grenze nicht, weil es nicht um Herstellungskosten eines gelieferten Gegenstands geht, sondern um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen (Az. XI R 29/10). Den unternehmerischen Nutzungsanteil an dem jeweiligen Gebäude hat der Unternehmer im Wege einer sachgerechten und von der Finanzverwaltung zu überprüfenden Schätzung zu ermitteln. Dabei kommt nach den genannten Urteilen des BFH z.B. ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch bzw. privat genutzten inneren Teil des Gebäudes einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegenübergestellt wird. Der BFH verwies alle drei Verfahren an die Finanzgerichte zurück, damit diese den jeweiligen unternehmerischen Nutzungsanteil ermitteln. (BFH-Pressemitteilung vom 09.11.2011) Hier finden Sie die Urteile XI R 29/09, XI R 21/10 und XI R 29/10 im Volltext |
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| 08.11.2011 In Vollzeit ausgeübte Tätigkeit als angestellter Syndikus-Steuerberater ist mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar |
| Mit Urteil vom 09.08.2011 VII R 2/11 hat der BFH entschieden, dass eine steuerberatende Tätigkeit im Angestelltenverhältnis auch bei Vollzeitbeschäftigung mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar ist und somit der Bestellung als Steuerberater nicht entgegensteht. In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein ehemaliger Steuerberater, der inzwischen steuerberatende Tätigkeiten für ein Unternehmen im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses wahrnahm (sog. Syndikus-Steuerberater), seine Wiederbestellung als Steuerberater beantragt, was die beklagte Steuerberaterkammer abgelehnt hatte. Auch die hiergegen beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage wurde abgewiesen. Das FG meinte, die Vollzeitbeschäftigung als Syndikus-Steuerberater werde den Kläger in seiner ihm als selbständiger Steuerberater obliegenden Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung beeinträchtigen, weil er neben seiner Angestelltentätigkeit den Steuerberaterberuf nicht in nennenswertem Umfang, sondern lediglich als Feierabendsteuerberater ausüben und auftretende Kollisionen zwischen seinem Hauptberuf als Angestellter und seiner Steuerberatertätigkeit nicht eigenverantwortlich regeln könne. Dieser Ansicht folgte der BFH nicht, sondern verpflichtete die Steuerberaterkammer, den Kläger als Steuerberater wiederzubestellen. Eine Tätigkeit als selbständiger Steuerberater in nennenswertem Umfang könne nicht gefordert werden. Ebenso wie der hauptberufliche Steuerberater an Mindestarbeitszeiten nicht gebunden sei, sondern den Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen dürfe, könne der neben seiner Angestelltentätigkeit tätige Steuerberater den Umfang dieser Tätigkeit der ihm für den Nebenberuf zur Verfügung stehenden Zeit anpassen. Mit der 2008 in Kraft getretenen Änderung des Steuerberatungsgesetzes habe der Gesetzgeber die Angestelltentätigkeit als Syndikus-Steuerberater ohne eine Vorgabe zu ihrem Umfang als mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar angesehen, weshalb dieser sowohl haupt- als auch nebenberuflich ausgeübt werden könne. (BFH-Pressemitteilung vom 26.10.2011) Das Urteil im Volltext |
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| 04.11.2011 Anhebung der Altersgrenze bei Altersvorsorgeverträgen |
| Bei Altersvorsorgeverträgen (Riester-Rente), Basisrentenverträgen (Rürup-Rente) sowie bei der betrieblichen Altersversorgung ist u. a. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung, dass die Renten- bzw. Versorgungsleistungen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen. Die Finanzverwaltung teilt mit, dass diese Mindestaltersgrenze für Verträge, die nach dem 31.12.2011 abgeschlossen werden, auf 62 Jahre angehoben wird (siehe BMF-Schreiben vom 17.10.2011 IV C 3 S 2220/11/10002). |
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| 01.11.2011 1 %-Regelung beim Bundesfinanzhof |
| Die Besteuerung von Firmenwagen steht auf dem Prüfstand. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) lässt die Besteuerung von Firmenwagen nach der sog. 1 %-Regelung vom BFH überprüfen. Ein entsprechendes Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 51/11 anhängig. Betroffenen Steuerzahlern empfiehlt der BdSt, Steuerbescheide mit einem Einspruch anzufechten und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Wer seinen Dienstwagen auch privat benutzen darf, muss diesen Vorteil versteuern. Der geldwerte Vorteil kann dabei entweder mit der sog. Fahrtenbuchmethode oder pauschal nach der 1 %-Methode ermittelt werden. Basis für die Berechnung nach der 1 %-Regelung ist der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs. Häufig liegt der von den Kfz-Herstellern angegebene Bruttolistenpreis jedoch deutlich über den handelsüblichen Verkehrspreisen. Durch den Ansatz des höheren Bruttolistenpreises muss der Steuerzahler auch einen höheren geldwerten Vorteil versteuern. Mit diesem Musterverfahren lässt der BdSt nun prüfen, ob die Heranziehung des Bruttolistenneupreises rechtmäßig ist. Im vorgelegten Fall hatte sich ein Arbeitnehmer für einen gebrauchten Dienstwagen entschieden. Gut für seinen Arbeitgeber, denn der gebrauchte PKW war günstiger als ein entsprechender Neuwagen. Pech für den Kläger, denn der geldwerte Vorteil wird auch bei einem gebrauchten Fahrzeug nach dem Bruttolistenneupreis berechnet. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler e. V. vom 24.10.2011) |
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| 27.10.2011 Studienkosten Gesetzgeber kassiert Rechtsprechung |
| Der Bundestag plant, die steuerliche Behandlung von Erstausbildungs- und -studienkosten neu zu regeln. Hinter verschlossenen Türen fand gestern ein entsprechendes Fachgespräch statt. Dem Vernehmen nach will der Gesetzgeber den Werbungskostenabzug für Studienkosten nicht zulassen. Damit wird die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs missachtet, kritisiert der Bund der Steuerzahler (BdSt). Stattdessen überlegt man, den Sonderausgabenabzug beizubehalten und ggf. von derzeit 4.000 Euro auf 6.000 Euro zu erhöhen. Eine entsprechende Regelung könnte noch in dieser Woche in den Gesetzentwurf zur Beitreibungsrichtlinie aufgenommen werden. Die Regelung läuft jedoch bereits heute ins Leere, da die meisten Studenten keine Einnahmen erzielen und daher die Kosten für das Studium nicht geltend machen können. Ein Vortrag der Sonderausgaben in die Zukunft ist nach geltender Rechtslage nicht zulässig, sodass die Studenten in der Regel auf den Studienaufwendungen sitzen bleiben. Der Bundesfinanzhof hatte im Sommer 2011 Studenten und Auszubildenden recht gegeben und die Aufwendungen für ein erstes Studium oder eine Erstausbildung als Werbungskosten eingeordnet (Az.: VI R 38/10, VI R 7/10, VI R 15/11). Danach bestünde die Möglichkeit, die Aufwendungen für das Studium als Verlust feststellen zu lassen und später mit den Einnahmen aus dem ersten Job zu verrechnen. Die Möglichkeit wird durch das geplante Nichtanwendungsgesetz verschlossen. Studenten müssten also erneut vor Gericht streiten. (Auszug aus Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler e. V. vom 25.10.2011) |
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| 24.10.2011 Bundesregierung plant Entlastung der Steuerzahler ab 2013 |
| Wie bekannt geworden ist, plant die Bundesregierung vor allem kleinere und mittlere Einkommen zu entlasten. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, zum 01.01.2013 den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer anzuheben und den Tarifverlauf nach rechts zu verschieben. Darüber hinaus soll die Wirkung der kalten Progression künftig alle 2 Jahre überprüft und bei Bedarf eine Tarifkorrektur vorgenommen werden. |
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| 21.10.2011 Ab 2012 sind folgende Rechengrößen der Sozialversicherung vorgesehen: |
| West Ost Monat Jahr Monat Jahr Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Renten-/ Arbeitslosenversicherung 5.600 EUR 67.200 EUR 4.800 EUR 57.600 EUR knappschaftliche Rentenversicherung 6.900 EUR 82.800 EUR 5.900 EUR 70.800 EUR Kranken-/Pflegeversicherung 3.825 EUR 45.900 EUR 3.825 EUR 45.900 EUR Versicherungspflichtgrenze Kranken-/Pflegeversicherung 4.237,50 EUR 50.850 EUR 4.237,50 EUR 50.850 EUR Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.625 EUR* 31.500 EUR* 2.240 EUR 26.880 EUR * In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales) |
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| 18.10.2011 Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei von Ehegatten errichteten sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gebäuden |
| Mit zwei Urteilen vom 07.07.2011 (V R 41/09 und V R 42/09) hat der BFH den Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer, die Ehegatten bei der Errichtung eines sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gebäudes in Rechnung gestellt wird (sog. Seeling-Modell), eingeschränkt. Beide Urteile betrafen denselben Fall. In der Sache V R 41/09 hatte die Ehefrau Klage erhoben, die zusammen mit ihrem unternehmerisch tätigen Ehemann ein gemischt genutztes Gebäude auf einem ihr und ihrem Ehemann jeweils zur Hälfte gehörenden Grundstück errichtet hatte. Von der Nutzfläche entfielen 41,50 % im Wesentlichen auf ein vom Ehemann unternehmerisch genutztes Büro, den Rest nutzten die Eheleute zu eigenen Wohnzwecken. Ihren hälftigen Miteigentumsanteil vermietete die Klägerin umsatzsteuerpflichtig an ihren Ehemann und machte aus den anteiligen Baukosten den Vorsteuerabzug geltend. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück, weil sie mit der Vermietung des Miteigentumsanteils an ihren Ehemann nicht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne wirtschaftlich tätig sein konnte. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache HE werden bei einer Miteigentümergemeinschaft die auf ein Arbeitszimmer entfallenden Räumlichkeiten an den unternehmerisch tätigen Miteigentümer bis zur Höhe seines Miteigentumsanteils geliefert. Sie können daher insoweit nicht mehr Gegenstand einer Vermietung durch den anderen Gemeinschafter wie die Klägerin im Streitfall sein. Der Vorsteuerabzug des Ehemanns, der Gegenstand der Klage in der Sache V R 42/09 war, scheiterte daran, dass der Ehemann die bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern erforderliche und sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung nicht zeitnah dokumentiert hatte. Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung muss entgegen der Vorinstanz zwar nicht bereits mit Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen erfolgen, sondern kann auch noch im Rahmen der Jahressteuererklärung geschehen. Zur Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen sowie aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit hält es der BFH allerdings für erforderlich, dass der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Finanzamt gegenüber dokumentiert. (BFH-Pressemitteilung vom 12.10.2011) Das Urteil 41/09 im Volltext Das Urteil 42/09 im Volltext |
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| 14.10.2011 Unterhaltszahlungen an Schwiegermutter können auch von getrennt lebendem Ehegatten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden |
| Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 27.07.2010 VI R 13/10 entschieden, dass Unterhaltszahlungen der getrennt lebenden Ehefrau an die Schwiegereltern während des Bestehens der Ehe als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können. Im entschiedenen Fall lebte die Klägerin von ihrem Ehemann getrennt und leistete dennoch Unterhaltszahlungen an ihre in der Türkei lebende verheiratete Schwiegermutter. Das Finanzamt lehnte einen Abzug der Aufwendungen ab, weil die Klägerin gegenüber ihrer Schwiegermutter nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sei. Das Finanzgericht bestätigte dies und sah die Zahlungen nur bei einer intakten Ehegemeinschaft als abzugsfähig an. Der BFH gab nun der Klägerin Recht. Der Wortlaut des hier maßgeblichen § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG stelle lediglich auf den zivilrechtlichen Bestand eines Eheverhältnisses ab. Die Vorschrift sei auch nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein Abzug von Unterhaltszahlungen an verschwägerte Personen nur bei einer intakten Ehe geboten sei. Der BFH hielt den Rechtsstreit allerdings noch nicht für entscheidungsreif und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurück. Es müsse noch geprüft werden, ob nicht der Schwiegervater der Klägerin für den Unterhalt der Schwiegermutter habe aufkommen können. (BFH-Pressemitteilung vom 05.10.2011) Das Urteil im Volltext |
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| 12.10.2011 Start der elektronischen Lohnsteuerkarte |
| Mit dem bevorstehenden Jahreswechsel wird die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte durch die elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt. Schon in den nächsten Tagen werden hierzu den ca. 41 Mio. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihre sog. Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) in einem Schreiben übersandt. Dieses sollten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sorgfältig und schnellstmöglich auf ihre Richtigkeit kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der mitgeteilten Steuerklasse. Denn falsche Daten können dazu führen, dass der Arbeitnehmer ab dem 01.01.2012 netto weniger im Geldbeutel hat, weil der Arbeitgeber, z. B. aufgrund einer falsch gespeicherten Steuerklasse, zunächst mehr Lohnsteuer einbehalten muss. Sollten die Daten einer Korrektur bedürfen, können diese bis zum Jahresende beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Mit der elektronischen Lohnsteuerkarte können Arbeitgeber künftig die Daten ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer elektronisch abrufen. Dies erleichtert die Kommunikation zwischen Bürger, Unternehmen und Finanzamt enorm. Sie kann nun individuell, papierlos und sicher auf elektronischem Wege erfolgen und wird dadurch wesentlich beschleunigt. Auch muss bei Verlust der Lohnsteuerkarte keine kostenpflichtige Ersatzlohnsteuerkarte mehr ausgestellt werden. Zudem werden bei einer Veränderung der persönlichen Lebensverhältnisse die gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale künftig automatisch angepasst. So wird beispielsweise der Kinderfreibetrag nach Geburt eines Kindes oder bei einer Heirat die Änderung der Lohnsteuerklassen (von I/I in IV/IV) automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. (Auszug aus einer Pressemitteilung des BMF vom 10.10.2011) |
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| 10.10.2011 Umsatzsteuer: Höhere Umsatzgrenze für Ist-Besteuerung soll dauerhaft bleiben |
| Nach einem Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 17/7020) soll die ursprünglich nur für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.12.2011 geltende höhere Umsatzgrenze von 500.000 Euro für die Ist-Besteuerung dauerhaft beibehalten werden. |
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| 07.10.2011 Doppelte Miete während der Umzugsphase unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig |
| Der BFH hat mit Urteil vom 13.07.2011 VI R 2/11 entschieden, dass Aufwendungen für eine zweite Wohnung, die wegen eines beruflich veranlassten Umzugs entstehen, der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein können. In dem vom BFH entschiedenen Fall lebten die klagenden Ehegatten gemeinsam in der Stadt X. Wegen eines Arbeitsplatzwechsels des Ehemanns mieteten sie in der Stadt Y eine 165 qm große Wohnung zum 01.12.2007 an. Seit diesem Tag ging der Ehemann seiner neuen Beschäftigung von der Wohnung in Y aus nach. Die Ehefrau und das gemeinsame Kind zogen, wie von Anfang an geplant, im Februar 2008 in die neue Wohnung ein. Die Miete für die Wohnung in Y in den Monaten Januar und Februar 2008 machte der Ehemann in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte unter Hinweis auf eine doppelte Haushaltsführung nur anteilige Kosten für 60 qm Wohnfläche an. Der BFH hat nun entschieden, dass die Mietkosten für die Wohnung in Y der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein können. Aufwendungen für einen beruflich veranlassten Umzug um einen solchen handele es sich hier gehörten zu den Werbungskosten. Auch doppelte Mietaufwendungen könnten durch den Umzug bedingt sein. Allerdings sei der unbegrenzte Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese beginne mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und ende mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bis zum tatsächlichen Umzug seien die Miete der neuen und danach die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar. (Auszug aus BFH-Pressemitteilung vom 28.09.2011) Das Urteil im Volltext |
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| 04.10.2011 Unwirksame Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte digitale Signatur |
| Mit Beschluss vom 26.07.2011 VII R 30/10 hat der BFH entschieden, dass die wirksame Erhebung einer Klage per E-Mail bei einem Finanzgericht (hier Hamburg) die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur erfordert, wenn das betreffende Bundesland diese Signatur in einer Verordnung vorgeschrieben hat. Seit dem Jahr 2005 sieht die Finanzgerichtsordnung vor, dass Klagen bei Finanzgerichten elektronisch eingereicht werden können. Es bleibt den Bundesländern überlassen, Art und Weise der elektronischen Einreichung von Dokumenten durch eigene Rechtsverordnungen zu regeln. Für Klageschriften müssen die Verordnungen allerdings die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur nach § 2 Abs. 3 des Signaturgesetzes vorsehen. Geht eine Klage ohne diese Signatur ein, ist sie unwirksam und wird einer schriftlich, aber ohne Unterschrift erhobenen Klage gleichgestellt. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger seine Klage kurz vor Ablauf der Klagefrist mit einfacher E-Mail beim FG Hamburg eingereicht. Die einschlägige hamburgische Rechtsverordnung sieht die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur vor, sofern für Einreichungen die elektronische Form vorgeschrieben ist. Das FG urteilte, es sei zwar keine elektronische Einreichung von Klagen vorgeschrieben. Die Formulierung in der Verordnung sei aber verunglückt und erkennbar dahin zu verstehen, dass sie die wahlweise zulässige elektronische Klageerhebung betreffe. Deshalb behandelte das FG die Klage als unzulässig. Der BFH, der die landesrechtliche Regelung nicht selbst auslegen darf, sondern nur die Vereinbarkeit der Auslegung durch das FG mit Bundesrecht zu prüfen hat, hatte unter diesem Aspekt keine Bedenken gegen die Handhabung des FG. (BFH-Pressemitteilung vom 21.09.2011) Das Urteil im Volltext |
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| 29.09.2011 Anträge auf Lohnsteuer-Ermäßigung für 2012 |
| Arbeitnehmer, die für Aufwendungen oder Pauschbeträge, die ihnen zustehen, einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen wollen, müssen bei ihrem Wohnsitz-Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Durch die Eintragung des Freibetrages zieht der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab und das monatliche Nettogehalt erhöht sich. Dies kann sich auch positiv auf andere staatliche Leistungen, wie beispielsweise das Elterngeld, auswirken. Die gewohnte Lohnsteuerkarte auf farbigem Karton gibt es nicht mehr. Für 2012 müssen daher die Freibeträge grundsätzlich neu beantragt werden. Dies gilt auch dann, wenn keine höheren Freibeträge als im Vorjahr berücksichtigt werden sollen. In diesen Fällen ist weiter ein vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ausreichend. Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene müssen nur dann neu beantragt werden, wenn sie nicht bereits in der neuen elektronischen Datenbank (ELSTAM) gespeichert sind (z. B. wenn das Gültigkeitsdatum für den Freibetrag abgelaufen ist). Die Speicherung der sog. Lohnsteuerabzugsmerkmale in der Datenbank ersetzt künftig die auf der alten Papier-Lohnsteuerkarte enthaltenen Informationen. Der Antrag für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren muss bis spätestens 30.11. des betreffenden Kalenderjahres beim Finanzamt gestellt werden. Für 2012 ist damit der 30. November 2012 der letzte Termin. (Auszug aus einer Pressemitteilung der OFD Koblenz vom 21.09.2011) |
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| 26.09.2011 Bundesrat stimmt Steuervereinfachungsgesetz 2011 zu |
| In seiner Sitzung vom 23.09.2011 stimmte der Bundesrat dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 zu und bestätigte damit den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses (u. a. Streichung der für einen Zeitraum von zwei Jahren zusammengefassten Einkommensteuererklärung für bestimmte Arbeitnehmer). Folgende Regelungen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 sind hervorzuheben: Erleichterungen bei der Anerkennung von elektronischen Rechnungen rückwirkend zum 1. Juli 2011 Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags auf 1.000 Euro bereits für 2011 Abzug von Kinderbetreuungskosten unabhängig von Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung der Eltern als Sonderausgaben ab 2012 Wegfall der Einkünfte- bzw. Bezügegrenze für die Anerkennung volljähriger Kinder beim Familienleistungsausgleich ab 2012 |
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| 22.09.2011 Verbände fordern Änderungen bei der elektronischen Steuerdatenübertragung |
| Elektronische Datenübertragung und -verarbeitung setzen sich in Deutschland auch bei der Einkommensbesteuerung immer mehr durch. Das nützt vor allem der Finanzverwaltung. Der Bund der Steuerzahler Deutschland, der Deutsche Steuerberaterverband sowie der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine und der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine mahnen Änderungen im Interesse der Steuerzahler an. Die Finanzverwaltung sammelt immer mehr Daten der Steuerzahler von Dritten. So sind etwa Arbeitgeber, Arbeitsagenturen, Rentenversicherer oder Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, Daten auf elektronischem Weg direkt an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der eigentlich Betroffene, der Steuerzahler, bleibt dabei oft völlig außen vor. In einigen Fällen erhält er lediglich eine Information über die Daten, in anderen nur, dass etwas an die Finanzverwaltung übermittelt wurde, in wieder anderen Fällen tauchen die Daten für ihn erstmals im Steuerbescheid auf. Steuerliche Laien bemerken dies oft gar nicht. Die Verbände fordern deshalb eine klare gesetzliche Verpflichtung, auch den Steuerzahler stets sowohl über Inhalt als auch Zeitpunkt der Meldung seiner Daten zu informieren. Nach Ansicht der Verbände berührt diese Pflicht nicht nur das Steuerrecht, sondern auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Verbände kritisieren auch die Arbeitspraxis der Finanzämter bei der Verwendung der gemeldeten Daten. Häufig werden in der Steuererklärung angegebene Beträge durch elektronisch von Dritten gemeldete Daten einfach überschrieben. Stellt sich später heraus, dass die ursprünglichen Beträge in der Steuererklärung doch zutrafen, wird das Finanzamt den Bescheid ändern. Das jedoch meist nur, wenn eine Abweichung zum Nachteil des Fiskus vorlag. Ein Steuerzahler hätte dagegen Einspruch einlegen müssen, um sein Recht durchzusetzen. Die Verbände fordern deshalb, dass die Finanzämter Datenabweichungen nicht einfach hinnehmen dürfen, sondern aufklären müssen. Als Drittes fordern die Verbände, dass Schreib- und ähnliche Fehler des Steuerzahlers nachträglich korrigiert werden können. Zu Zeiten der Papiererklärung war dies kein Problem. Im heutigen EDV-Zeitalter überlässt der Fiskus die Dateneingabe dem Steuerzahler, der die Daten dann via ELSTER zum Finanzamt überträgt. Hat dieser sich zu seinem Nachteil verschrieben und dies erst nach der Einspruchsfrist festgestellt, scheidet eine Änderung aus. Hat er sich jedoch zu seinem Vorteil vertan, kann das Finanzamt den Bescheid später noch ändern. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler Deutschland e. V. vom 20.09.2011) |
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| 20.09.2011 Fahrtaufwendungen für Kinderbeförderung zur Schule keine Werbungskosten der Eltern und auch keine außergewöhnliche Belastung |
| Mit Urteil vom 22.06.2011 (2 K 1885/10) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob Fahrtaufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass die Eltern ihre Kinder mit dem Kraftfahrzeug zur Schule gebracht hatten, als Werbungskosten der Eltern/des Vaters oder als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden können. Im Streitfall hatte der Kläger aus dienstlichen Gründen einen Wohnsitz ohne Anbindungen an das öffentliche Nahverkehrsnetz. Die Kinder wurden mit dem Auto zur Schule gebracht. In seiner Einkommensteuererklärung 2007 machte der Kläger dafür einen Betrag von 1.560 Euro - zunächst nur - als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dabei gab er an, an 130 Tagen im Streitjahr jeweils vier Fahrten täglich unternommen zu haben, es werde nicht die gesamte Fahrtstrecke, sondern nur die Entfernung bis zur nächstgelegenen Bushaltestelle berechnet. Nachdem das Finanzamt die steuerliche Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung abgelehnt hatte, dass sie durch das gezahlte Kindergeld abgegolten seien und über die Kindergeldbeträge hinausgehende Aufwendungen Kosten der privaten Lebensführung seien, argumentierte der Kläger, im Streitfall sei sein Wohnsitz aufgrund dienstlicher Gegebenheiten als außergewöhnlich anzusehen. Außerdem diene das Kindergeld nicht zur Finanzierung der Schulfahrten und würde überdies dazu auch nicht ausreichen. Eine Aufrechnung mit dem Kindergeld sei nicht legitim, da dieses anderen Zwecken diene, denn ein Teil des Elterneinkommens solle steuerfrei bleiben, um den Lebensunterhalt der Kinder zu sichern. Zudem werde nunmehr beantragt, die Fahrtaufwendungen bei seinen des Klägers - Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten anzuerkennen. Werde eine bestimmte Wohnsitznahme zur Voraussetzung für die Erzielung von Einkünften, könne man die Fahrten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nun ihrerseits als Werbungskosten betrachten. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, bei den Fahrtaufwendungen handele es sich um nichtabzugsfähige Ausgaben für den Unterhalt der Kinder als Familienangehörige und nicht um Werbungskosten. Es fehle der notwendige Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der auf Einnahmenerzielung gerichteten Tätigkeit, denn das auslösende Moment für die Aufwendungen müsse der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen sein. Hieran fehle es, denn das auslösende Moment sei im Streitfall die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern gewesen. Außergewöhnliche Belastungen seien ebenfalls nicht gegeben. Aufwendungen seien außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen lägen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung seien aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, denn sie würden durch den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag berücksichtigt. Bei den Kosten der Schulausbildung handele es sich um zum gewöhnlichen Lebensunterhalt zählende Aufwendungen. Deswegen fielen dabei entstehende Kosten für den Schulbesuch für alle Eltern schulpflichtiger Kinder an. Sie seien daher schon dem Grunde nach für den Kläger nicht außergewöhnlich. (Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 13.09.2011) |
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| 16.09.2011 Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen |
| Mit Urteil vom 30.06.2011 VI R 14/10 hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sein können. Anders als bei typischen Unterhaltsaufwendungen kommt ein Abzug aber nur in Betracht, soweit die außergewöhnlichen Belastungen den Betrag der sog. zumutbaren Belastung überschreiten. Im entschiedenen Fall hatte das Sozialamt die Klägerin auf Erstattung von 1.316 Euro für die Unterbringung ihres nach einem Schlaganfall pflegedürftigen Vaters (Pflegestufe II) in einem Altenpflegeheim in Anspruch genommen. Insgesamt hatten die Kosten der Heimunterbringung ca. 37.000 Euro betragen, wovon der Vater rd. 9.000 Euro, die Pflegeversicherung etwa 22.000 Euro und den verbleibenden Restbetrag das Sozialamt getragen hatten. Außerdem hatte der Vater, der im Streitjahr 2006 eine Rente i. H. von 24.000 Euro bezog, seiner schwer gehbehinderten Ehefrau Unterhalt i. H. von ca. 15.000 Euro gewährt. Das Finanzamt berücksichtigte die von der Tochter geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen nicht. Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos. Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück. Zwar stellten Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstünden, als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG dar. Abziehbar seien insoweit nicht nur die Pflegekosten, sondern auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfielen, soweit es sich hierbei um Mehrkosten gegenüber der normalen Lebensführung handele. Im Streitfall scheide ein Abzug der Aufwendungen für die Heimunterbringung des Vaters allerdings aus, weil die Aufwendungen der Klägerin die zumutbare Belastung i. S. von § 33 Abs. 3 EStG (hier: 6 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) nicht überstiegen. Ein von der zumutbaren Belastung unabhängiger Abzug nach § 33a EStG komme nicht Betracht. Denn nach dieser Vorschrift seien nur typische Unterhaltsaufwendungen, insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen, nicht aber Krankheits- und Pflegekosten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. (BFH-Pressemitteilung vom 14.09.2011) Das Urteil im Volltext |
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